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D I A K O N I E V E R E I N L A N K W I T Z e. V.
§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Diakonieverein Lankwitz e.V.“. Er hat seinen Sitz in 12247 Berlin, Kaiser-Wilhelm-Str. 75-79.
§ 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Diakonieverein ist Mitglied im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg. 2.1 Der Diakonieverein Lankwitz beschafft Mittel zur Förderung der Wohlfahrtspflege durch ihn selbst (Seniorenbetreuung und Altenpflege) und durch andere Körperschaften (Haus- und Hauskrankenpflege, Altenpflege). 2.2 Der Diakonieverein Lankwitz fördert und trägt die diakonischen Tätigkeiten der Lankwitzer Gemeinden. 2.3 Der Diakonieverein tritt auch in der Öffentlichkeit für die Verbesserung der Versorgung pflegebedürftiger Menschen ein. 2.4 Der Diakonieverein wird ohne Ansehen der Konfession tätig, wo Mitmenschen seiner Hilfe bedürfen.
§ 3 Mitgliedschaft 3.1 Mitglied werden können alle volljährigen natürlichen Personen sowie juristische Personen. 3.2 Über die Aufnahme von Mitgliedern, die eine schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der Satzung voraussetzt, entscheidet der Vorstand. 3.3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt kann nur mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Jahresende durch eine schriftliche Erklärung erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes.
§ 4 Beiträge und sonstige Pflichten Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens € 3,00 pro Monat. Über die Änderung des Mindestbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Ausnahmen von dieser Bestimmung kann der Vorstand zulassen. Darüber hinaus wird tätige Mithilfe im Sinne des Vereinszwecks begrüßt.
§ 5 Selbstlosigkeit 5.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 5.3 Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 6 Mitgliederversammlung 6.1 Die in den ersten Monaten eines jeden Jahres stattfindende Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, Entlastung des Vorstands, Wahl des Vorstands, des Stiftungsrates der Diakoniestiftung Lankwitz sowie Satzungsänderungen. 6.2 Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 6.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. 6.4 Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. 6.5 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. 6.6 Über die Mitgliederversammlung ist eine von dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
§ 7 Vorstand und Beirat 7.1 Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und seiner/m Stellvertreter/in. Der Beirat setzt sich zusammen aus einer/m Mitarbeiter/in der diakonischen Einrichtungen des Vereins und vier Mitgliedern der Lankwitzer Kirchengemeinden. 7.2 Vorstand und Beirat führen die Geschäfte ehrenamtlich. Sie geben sich eine Geschäftsordnung. 7.3 Vorstand und Beirat werden für zwei Jahre gewählt. 7.4 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in. Jede/r von ihnen kann den Verein allein vertreten. 7.5 Der Beirat berät den Vorstand und vertritt die Interessen der Lankwitzer Kirchengemeinden.
§ 8 Rechnungsprüfung Die Unterlagen des Diakonievereins werden jedes Jahr von einem vereidigten Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft. Der Vorstand berichtet über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung.
§ 9 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In diesem Falle fällt das Vereinsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Diakoniestiftung Lankwitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gem. § 2 zu verwenden hat. Sollte diese zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr existieren, so wird das Stiftungsvermögen auf die 4 evangelischen Kirchengemeinden in Lankwitz aufgeteilt (zweckgebunden für deren diakonische Arbeit). Dabei steht der Dreifaltigkeitsgemeinde die Hälfte zu; der Rest wird zu gleichen Teilen auf die anderen evangelischen Gemeinden in Lankwitz verteilt. Die Vermögungsbindung gilt auch, falls die steuerbegünstigten Zwecke entfallen sollten.
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